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495.211 VKG CH-AG

§ 2 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Bezug zum Aargau

Kulturförderung - Einleitung und Fördermassnahmen
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§ 2 VKG · Bezug zum Aargau

1. Personen haben einen Bezug zum Aargau, wenn sie

a) seit zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder

b) durch Werk, Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem Kulturleben im Kanton in besonderer Beziehung stehen.

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