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495.211 VKG CH-AG

§ 19 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Bibliothekskommission a) Zusammensetzung und Wahl

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Aargauer Kantonsbibliothek
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§ 19 VKG · Bibliothekskommission a) Zusammensetzung und Wahl

1. Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Bibliothekskommission von sieben bis elf Mitgliedern.

2. Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Kultur und der Aargauer Kantonsbibliothek an.

3. Die Kommission konstituiert und organisiert sich selbst.

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