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495.211 VKG CH-AG

§ 17a Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Sprach- und Leseförderung

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Aargauer Kantonsbibliothek
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§ 17a VKG · Sprach- und Leseförderung

1. Die Kantonsbibliothek kann Massnahmen zur Sprach- und Leseförderung beschliessen und die öffentlichen Gemeindebibliotheken bei der freiwilligen Umsetzung solcher Massnahmen insbesondere fachlich, organisatorisch und finanziell unterstützen.

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