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495.211 VKG CH-AG

§ 17 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Koordination der kantonalen Bibliotheken

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Aargauer Kantonsbibliothek
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§ 17 VKG · Koordination der kantonalen Bibliotheken

1. Die Kantonsbibliothek koordiniert die Bibliotheken der kantonalen Verwaltung, Justiz und Schulen und übt die Fachaufsicht aus.

2. Sie betreibt ein Bibliotheksverbundsystem, erstellt Richtlinien für die Zusammenarbeit und führt Schulungen durch. Der Verbund arbeitet nach internationalen Standards.

3. Dem Verbund können sich mittels Leistungsvereinbarungen auch nichtkantonale Bibliotheken anschliessen.

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