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495.211 VKG CH-AG

§ 13 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Findungskommission

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Aargauer Kunsthaus
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§ 13 VKG · Findungskommission

1. Vor der Anstellung einer neuen Kunsthausdirektorin oder eines neuen Kunsthausdirektors beruft das Departement BKS eine Findungskommission unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Kultur ein.

2. Der Kommission gehören an

a) die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kultur,

b) eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter des Departements mit leitender Funktion,

c) zwei Vorstandsmitglieder des Aargauischen Kunstvereins,

d) ein Mitglied des Berufsverbands Visuelle Kunst (Visarte) Sektion Aargau,

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Aarau.

3. Die Kommission prüft die Bewerbungen und gibt eine Anstellungsempfehlung ab. Sie kann dazu unabhängige Fachleute beiziehen.

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