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495.211 VKG CH-AG

§ 12 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Jahresausstellung

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Aargauer Kunsthaus
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§ 12 VKG · Jahresausstellung

1. Das Aargauer Kunsthaus führt eine Jahresausstellung durch.

2. Eine Jury, bestehend aus Mitgliedern des Aargauer Kuratoriums, Vertreterinnen und Vertretern des Kunsthauses sowie Expertinnen und Experten, trifft die Auswahl der ausstellenden Künstlerinnen und Künstler.

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