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495.211 VKG CH-AG

§ 10 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Direktion

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Gemeinsame Bestimmung
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§ 10 VKG · Direktion

1. Das Aargauer Kunsthaus, das Museum Aargau und die Aargauer Kantonsbibliothek werden je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.

2. Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für

a) die Umsetzung des Auftrags und eine zweckmässige Organisation,

b) die fachliche, personelle, finanzielle und administrative Betriebsführung,

c) die Erstellung und periodische Überprüfung der konzeptionellen und betrieblichen Grundlagen,

d) den Erlass eines Benutzungs- und Gebührenreglements,

e) die Berichterstattung an das Departement BKS.

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