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495.200 KG CH-AG

§ 56 Kulturgesetz (KG) - Publikation und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 56 KG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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