495.200
KG
CH-AG
§ 56 Kulturgesetz (KG) - Publikation und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 56 KG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.