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495.200 KG CH-AG

§ 54 Kulturgesetz (KG) - Wirkungskontrolle

Schlussbestimmungen
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§ 54 KG · Wirkungskontrolle

1. Der Kanton überprüft periodisch, jedoch mindestens alle sechs Jahre, die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

2. Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat darüber Bericht.

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