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495.200 KG CH-AG

§ 53 Kulturgesetz (KG) - Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Weitere Bestimmungen
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§ 53 KG · Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

1. Für die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz zum Schutz der Kulturgüter ergeben, sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung über den Verwaltungszwang massgebend.

2. Bei Widerhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf erlassene Entscheide gelangen die Bestimmungen der Baugesetzgebung über die Verwaltungsstrafe zur Anwendung.

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