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495.200 KG CH-AG

§ 52 Kulturgesetz (KG) - Programmvereinbarungen mit dem Bund

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Weitere Bestimmungen
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§ 52 KG · Programmvereinbarungen mit dem Bund

1. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966.

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