495.200
KG
CH-AG
§ 51 Kulturgesetz (KG) - Erwerb von Kulturgütern durch den Kanton
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Weitere Bestimmungen
§ 51 KG · Erwerb von Kulturgütern durch den Kanton
1. Der Kanton kann Kulturgüter von erheblicher kantonaler Bedeutung allein oder in Partnerschaft mit anderen Personen erwerben.
2. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss der Verträge.