495.200
KG
CH-AG
§ 5 Kulturgesetz (KG) - Grundsätze
Kulturförderung - Einleitung
§ 5 KG · Grundsätze
1. Die kulturellen Bestrebungen und Aktivitäten der Gemeinden und von Privaten ergänzen die Kulturförderung durch den Kanton.
2. Der Kanton fördert hauptsächlich Personen, Projekte, Programme, Veranstaltungen, Institutionen und Organisationen mit Bezug zum Aargau.
3. Er unterstützt nur Veranstaltungen und Institutionen, die öffentlich zugänglich sind.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Kanton.