495.200
KG
CH-AG
§ 49 Kulturgesetz (KG) - Vertragliche Regelung von Schutzmassnahmen
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Weitere Bestimmungen
§ 49 KG · Vertragliche Regelung von Schutzmassnahmen
1. Schutzmassnahmen können zwischen dem durch das zuständige Departement vertretenen Kanton und Eigentümerinnen und Eigentümern auch vertraglich geregelt werden. Davon ausgenommen sind Unterschutzstellungen gemäss den §§ 27 und 43.