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495.200 KG CH-AG

§ 47 Kulturgesetz (KG) - Beiträge des Kantons

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
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§ 47 KG · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton leistet Beiträge an Erhaltung und Pflege von kantonal geschützten Baudenkmälern. Er kann auch deren Erforschung, Dokumentation und Erwerb sowie Planungen mit Beiträgen unterstützen.

2. Der Kanton leistet Beiträge an Erforschung, Dokumentation, Erhaltung und Pflege von unter Schutz gestellten archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden.

3. Für bewegliche Kulturgüter, die in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes aufgenommen wurden, kann der Kanton Beiträge an Untersuchung, Erhaltung und Pflege ausrichten.

4. Der Regierungsrat legt die Kriterien für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge durch Verordnung fest und regelt das Beitragsverfahren.

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