495.200
KG
CH-AG
§ 46 Kulturgesetz (KG) - Entschädigung bei Nutzungsbeschränkungen
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
§ 46 KG · Entschädigung bei Nutzungsbeschränkungen
1. Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen über archäologischen Fundstellen werden vom Kanton finanziell entschädigt für Ertragsminderungen beziehungsweise Ertragsausfälle, die sich aus den vereinbarten oder vom zuständigen Departement verfügten Nutzungsbeschränkungen ergeben.
2. Über streitige Ansprüche entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.