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495.200 KG CH-AG

§ 45 Kulturgesetz (KG) - Weitere Schutzbestimmungen

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 45 KG · Weitere Schutzbestimmungen

1. Die §§ 28-33 finden bei den archäologischen Hinterlassenschaften sinngemäss Anwendung.

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