495.200
KG
CH-AG
§ 44 Kulturgesetz (KG) - Verlegung; Zerstörung
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
§ 44 KG · Verlegung; Zerstörung
1. Ist die Unterschutzstellung einer zu schützenden archäologischen Hinterlassenschaft am Fundort nicht möglich oder nicht sinnvoll, entscheidet das zuständige Departement über eine allfällige Verlegung und Aufbewahrung.
2. Können archäologische Stätten oder Teile davon nicht erhalten werden, sind sie vor der Zerstörung wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren.