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495.200 KG CH-AG

§ 43 Kulturgesetz (KG) - Unterschutzstellung

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 43 KG · Unterschutzstellung

1. Die Unterschutzstellung von archäologischen Stätten oder Teilen davon sowie von archäologischen Objekten, die am Ort belassen werden, setzt voraus, dass

a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. b vorliegt und

b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Das zuständige Departement entscheidet über die Unterschutzstellung und legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen fest.

3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

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