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495.200 KG CH-AG

§ 42 Kulturgesetz (KG) - Archäologische Untersuchungen

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 42 KG · Archäologische Untersuchungen

1. Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom zuständigen Departement oder mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.

2. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.

3. In Fällen gemäss § 41 Abs. 3 sind die notwendigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen.

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