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495.200 KG CH-AG

§ 41 Kulturgesetz (KG) - Meldepflicht

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 41 KG · Meldepflicht

1. Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen über archäologische Hinterlassenschaften unverzüglich dem Departement zu melden. Sie haben vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, das Departement zu benachrichtigen.

3. Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Hinterlassenschaften entdeckt, müssen die Arbeiten an der betreffenden Stelle sofort unterbrochen werden. Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmen sind verpflichtet, das Departement unverzüglich zu benachrichtigen.

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