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495.200 KG CH-AG

§ 4 Kulturgesetz (KG) - Kommission für Kulturfragen

Einleitung
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§ 4 KG · Kommission für Kulturfragen

1. Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für Kulturfragen von sieben bis elf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.

2. Die Kommission berät den Regierungsrat in wichtigen kulturellen und kulturpolitischen Fragen.

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