495.200
KG
CH-AG
§ 39 Kulturgesetz (KG) - Eigentum
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
§ 39 KG · Eigentum
1. Die archäologischen Stätten sind grundsätzlich Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sie gefunden werden. Werden diese oder Teile davon zur Erhaltung an einen anderen Ort gebracht, gelten sie als bewegliche archäologische Objekte und stehen im Eigentum des Kantons.