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495.200 KG CH-AG

§ 38 Kulturgesetz (KG) - Grundsatz

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 38 KG · Grundsatz

1. Archäologische Hinterlassenschaften sind grundsätzlich zu erhalten und zu schützen.

2. Sie dürfen ohne Bewilligung des zuständigen Departements weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

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