495.200
KG
CH-AG
§ 37 Kulturgesetz (KG) - Kulturgüter von Dritten
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Bewegliche Kulturgüter
§ 37 KG · Kulturgüter von Dritten
1. Jede Person kann die Aufnahme von in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes beantragen.
2. Das zuständige Departement entscheidet über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Modalitäten von Aufnahme und Löschung werden zwischen Departement und antragstellender Person vertraglich geregelt.