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495.200 KG CH-AG

§ 36 Kulturgesetz (KG) - Pflichten von Kanton und Gemeinden

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Bewegliche Kulturgüter
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§ 36 KG · Pflichten von Kanton und Gemeinden

1. Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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