495.200
KG
CH-AG
§ 35 Kulturgesetz (KG) - Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Bewegliche Kulturgüter
§ 35 KG · Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes
1. Das zuständige Departement bezeichnet in einem öffentlichen Verzeichnis bewegliche Kulturgüter, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Bedeutung sind. Der Regierungsrat genehmigt das Verzeichnis.
2. Der Eintrag bewirkt, dass
a) das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann,
b) der Herausgabeanspruch nicht verjährt,
c) das Kulturgut nur mit Zustimmung des Regierungsrats veräussert oder auf längere Dauer aus dem Kantonsgebiet gebracht werden darf.
3. Der Eintrag kann gelöscht werden, wenn das Kulturgut seine herausragende Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat.