495.200
KG
CH-AG
§ 33 Kulturgesetz (KG) - Wiederherstellungspflicht
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 33 KG · Wiederherstellungspflicht
1. Wer ein vom Kanton unter Schutz gestelltes oder ein mit einer vorsorglichen Verfügung belegtes Baudenkmal von kantonaler Bedeutung rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, versetzt, beseitigt oder zerstört, hat diesen Eingriff auf eigene Kosten nach Weisung des zuständigen Departements zu beheben.