495.200
KG
CH-AG
§ 32 Kulturgesetz (KG) - Umgebungsschutz
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 32 KG · Umgebungsschutz
1. Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen eine Zustimmung des zuständigen Departements.