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495.200 KG CH-AG

§ 32 Kulturgesetz (KG) - Umgebungsschutz

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
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§ 32 KG · Umgebungsschutz

1. Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen eine Zustimmung des zuständigen Departements.

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