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495.200 KG CH-AG

§ 31 Kulturgesetz (KG) - Wirkungen der Unterschutzstellung

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
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§ 31 KG · Wirkungen der Unterschutzstellung

1. Vom Kanton unter Schutz gestellte Baudenkmäler sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern so zu unterhalten, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist.

2. Sie dürfen ohne vorgängige Zustimmung des zuständigen Departements weder beseitigt, verändert, renoviert noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

3. Die Ausführung der bewilligten Arbeiten und Renovationen wird vom Departement begleitet und ist mit diesem abzusprechen.

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