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495.200 KG CH-AG

§ 30 Kulturgesetz (KG) - Anmerkung im Grundbuch

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
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§ 30 KG · Anmerkung im Grundbuch

1. Das zuständige Departement lässt die Unterschutzstellung eines Baudenkmals durch den Kanton auf allen betroffenen Grundstücken im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken.

2. Das Grundbuchamt teilt Änderungen an Eintragungen und Anmerkungen bei diesen Grundstücken dem Departement mit.

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