495.200
KG
CH-AG
§ 30 Kulturgesetz (KG) - Anmerkung im Grundbuch
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 30 KG · Anmerkung im Grundbuch
1. Das zuständige Departement lässt die Unterschutzstellung eines Baudenkmals durch den Kanton auf allen betroffenen Grundstücken im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken.
2. Das Grundbuchamt teilt Änderungen an Eintragungen und Anmerkungen bei diesen Grundstücken dem Departement mit.