495.200
KG
CH-AG
§ 3 Kulturgesetz (KG) - Zusammenarbeit
Einleitung
§ 3 KG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton kann mit öffentlichen und privaten Kulturakteuren im Kanton, in der Schweiz und im Ausland zusammenarbeiten.
2. Er kann dazu Verträge abschliessen und privatrechtlichen Körperschaften beitreten. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für die Vornahme solcher Rechtsgeschäfte.