Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.200 KG CH-AG

§ 29 Kulturgesetz (KG) - Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 KG · Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht

1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen der Liegenschaft durch das zuständige Departement oder von diesem beauftragte Fachleute zu dulden.

2. Durch Untersuchungen verursachte Schäden sind den Betroffenen zu ersetzen.

← § 28 KG Kulturgesetz (KG) - Gegenstand § 30 KG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →