495.200
KG
CH-AG
§ 29 Kulturgesetz (KG) - Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 29 KG · Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht
1. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen der Liegenschaft durch das zuständige Departement oder von diesem beauftragte Fachleute zu dulden.
2. Durch Untersuchungen verursachte Schäden sind den Betroffenen zu ersetzen.