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495.200 KG CH-AG

§ 28 Kulturgesetz (KG) - Vorsorglicher Schutz

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
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§ 28 KG · Vorsorglicher Schutz

1. Zum Schutz der Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung, die noch nicht unter Schutz gestellt sind, kann das zuständige Departement Anordnungen vorsorglichen Charakters treffen wie das Verhängen von Abbruch- oder Veränderungsverboten. Solche Verbote sind im Grundbuch anzumerken.

2. Beschwerden gegen Anordnungen gemäss Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Anordnungen gemäss Absatz 1 fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird.

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