495.200
KG
CH-AG
§ 28 Kulturgesetz (KG) - Vorsorglicher Schutz
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 28 KG · Vorsorglicher Schutz
1. Zum Schutz der Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung, die noch nicht unter Schutz gestellt sind, kann das zuständige Departement Anordnungen vorsorglichen Charakters treffen wie das Verhängen von Abbruch- oder Veränderungsverboten. Solche Verbote sind im Grundbuch anzumerken.
2. Beschwerden gegen Anordnungen gemäss Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
3. Anordnungen gemäss Absatz 1 fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird.