495.200
KG
CH-AG
§ 27 Kulturgesetz (KG) - Unterschutzstellung
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 27 KG · Unterschutzstellung
1. Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton setzt voraus, dass
a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a vorliegt,
b) das Baudenkmal von kantonaler Bedeutung ist und
c) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Das zuständige Departement entscheidet über die Unterschutzstellung und legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen fest.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.