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495.200 KG CH-AG

§ 26 Kulturgesetz (KG) - Inventar

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
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§ 26 KG · Inventar

1. Das zuständige Departement führt ein öffentliches Inventar der Baudenkmäler.

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