495.200
KG
CH-AG
§ 25 Kulturgesetz (KG) - Bindung des Gemeinwesens
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Einleitung
§ 25 KG · Bindung des Gemeinwesens
1. Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter und nehmen auf diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Rücksicht, insbesondere bei
a) raumwirksamen Tätigkeiten,
b) Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen,
c) Errichtung eigener Bauten und Anlagen.
2. Die Gemeinden erlassen Vorschriften für Schutz und Pflege der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung.