495.200
KG
CH-AG
§ 22 Kulturgesetz (KG) - Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben
Kantonale Kulturinstitutionen und Sammlungen
§ 22 KG · Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben
1. Die kantonalen Kulturinstitutionen und Sammlungen können im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Sammlungsobjekte erwerben, veräussern und Dritten vorübergehend zur Verfügung stellen sowie Leihgaben beherbergen.