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495.200 KG CH-AG

§ 22 Kulturgesetz (KG) - Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben

Kantonale Kulturinstitutionen und Sammlungen
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§ 22 KG · Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben

1. Die kantonalen Kulturinstitutionen und Sammlungen können im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Sammlungsobjekte erwerben, veräussern und Dritten vorübergehend zur Verfügung stellen sowie Leihgaben beherbergen.

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