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495.200 KG CH-AG

§ 2 Kulturgesetz (KG) - Zweck

Einleitung
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§ 2 KG · Zweck

1. Dieses Gesetz hat zum Zweck,

a) die kulturelle Vielfalt zu stärken,

b) günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende zu schaffen,

c) das Kulturschaffen und die Kulturvermittlung zu fördern,

d) den kulturellen Austausch zu fördern,

e) das kulturelle Erbe des Kantons zu bewahren,

f) der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu erleichtern.

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