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§ 17 Kulturgesetz (KG) - Überblick und Organisation

Kantonale Kulturinstitutionen und Sammlungen
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§ 17 KG · Überblick und Organisation

1. Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Sammlungen

a) das Aargauer Kunsthaus,

b) das Museum Aargau,

c) die Aargauer Kantonsbibliothek,

d) die archäologische Sammlung,

e) das Staatsarchiv Aargau gemäss § 44 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006.

2. Mit Beschluss des Grossen Rats kann der Kanton weitere Sammlungen führen.

3. Die kantonalen Kulturinstitutionen sind unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie sorgen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen für eine zweckmässige Organisation und erlassen ein Gebührenreglement für ihre Benutzung und Dienstleistungen. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

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