495.200
KG
CH-AG
§ 16 Kulturgesetz (KG) - Regierungsrat
Kulturförderung - Zuständigkeiten
§ 16 KG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist für sämtliche Fördermassnahmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Kuratoriums fallen.
2. Er kann seine Entscheidkompetenzen durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.