Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.200 KG CH-AG

§ 16 Kulturgesetz (KG) - Regierungsrat

Kulturförderung - Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 KG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist für sämtliche Fördermassnahmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Kuratoriums fallen.

2. Er kann seine Entscheidkompetenzen durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.

← § 15 KG Kulturgesetz (KG) - Gegenstand § 17 KG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →