495.200
KG
CH-AG
§ 14 Kulturgesetz (KG) - Auflagen und Bedingungen; Leistungsvereinbarungen
Kulturförderung - Fördermassnahmen
§ 14 KG · Auflagen und Bedingungen; Leistungsvereinbarungen
1. Beiträge und andere Formen der Unterstützung können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
2. Sie können insbesondere von angemessenen Eigenleistungen der Gesuchstellenden, von Leistungen Dritter sowie vom Zustandekommen einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abhängig gemacht werden.
3. Mehrjährige und jährlich wiederkehrende Beiträge werden mittels Leistungsvereinbarungen gewährt.