Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.200 KG CH-AG

§ 10 Kulturgesetz (KG) - Beiträge an Betriebskosten

Kulturförderung - Fördermassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 KG · Beiträge an Betriebskosten

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Betriebskosten von Kulturinstitutionen im Kanton, die mindestens von kantonaler Bedeutung sind.

2. Der Regierungsrat legt Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung durch Verordnung fest.

← § 9 KG Kulturgesetz (KG) - Gegenstand § 11 KG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →