495.200
KG
CH-AG
§ 10 Kulturgesetz (KG) - Beiträge an Betriebskosten
Kulturförderung - Fördermassnahmen
§ 10 KG · Beiträge an Betriebskosten
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Betriebskosten von Kulturinstitutionen im Kanton, die mindestens von kantonaler Bedeutung sind.
2. Der Regierungsrat legt Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung durch Verordnung fest.