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495.200 KG CH-AG

§ 1 Kulturgesetz (KG) - Gegenstand

Einleitung
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§ 1 KG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Kulturförderung durch den Kanton,

b) die durch den Kanton geführten Kulturinstitutionen,

c) Erhaltung und Pflege der Kulturgüter durch den Kanton.

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