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495.010 CH-AG

Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Abgeltungsperiode

Abgeltung
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Art. 8 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Abgeltungsperiode

1. Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.

2. Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.

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