495.010
CH-AG
Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Abgeltungsperiode
Abgeltung
Art. 8 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Abgeltungsperiode
1. Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2. Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.