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495.010 CH-AG

Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Geschäftsstelle

Allgemeines
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Art. 7 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Geschäftsstelle

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Information der Vereinbarungskantone,

b) Koordination,

c) Regelung von Verfahrensfragen,

d) Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.

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