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495.010 CH-AG

Art. 5 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Mitbestimmung

Allgemeines
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Art. 5 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Mitbestimmung

1. Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.

2. Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskantone anzuhören.

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