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495.010 CH-AG

Art. 17 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.

2. Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.

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