495.010
CH-AG
Art. 15 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 15 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Kündigung
1. Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.