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495.010 CH-AG

Art. 14 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Beitritt

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Beitritt

1. Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.

2. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.

3. Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam.

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